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GEBÄUDEAUTOMATION NACH §71a GEG

Gesetzliche Anforderungen an die Gebäudeautomation des §71a GEG bei Heizungs- Klima- und kombinierten Raumheizungs-/Klima-Lüftungsanlagen in bestehenden Nichtwohngebäuden im Falle von Gebäudenetzen, Prozesswärmeanteil und mehreren Anlagen

Das GEG 2024 ist die nationale Umsetzung der Vorgaben der europäischen „RICHTLINIE (EU) 2024/1275 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES“ – kurz EPBD 2024, welche am 24.04.2024 veröffentlicht wurde. Ausgerufenes Ziel ist, dass bis 2030 alle bestehenden Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden sollen, um den Endenergieverbrauch der EU zu senken.

Das GEG 2024 hat zahlreiche Neuregelungen mit sich gebracht, unter anderem auch den „Gebäudeautomationsparagraphen“ §71a. Ziel der Regelung ist es, die Effizienzpotentiale von Nichtwohngebäuden ab einer bestimmten Größe zu heben. Daher stellt das GEG nach §71a verschiedene Anforderungen an die Gebäudeautomation und Datenerhebung bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit eine großen Wärme- oder Kältebedarf. Genau gesagt: Wird ein Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt beheizt, so müssen die Anforderungen bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt sein müssen. „Nennleistung“ bedeutet in diesem Zusammenhang die vom Hersteller angegebene maximale Leistung während des Betriebs in kW.

In der Praxis ergeben sich jedoch häufig Fragen zur Anwendung dieser Regelungen, insbesondere bei komplexeren Gebäudekonstellationen, denn der Fall, dass mehrere Nichtwohngebäude, wie z.B. mehrere Hallen oder Bürogebäude über eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden, ist nicht explizit geregelt. Auch der Anlagenbegriff ist fraglich, d.h. was zu tun ist, wenn mehrere Anlagen in einem Gebäude vorhanden sind. Im folgenden Beitrag gehen wir auf die wichtigsten Aspekte zur Klärung ein. Die Darstellungen basieren auf Auskünfte des BMWK. Dennoch sind diese nicht rechtsverbindlich, da für den Vollzug des GEG die Länder verantwortlich sind und im Streitfall die Gerichte entscheiden.

Gebäudenetz mit und ohne Übergabestation

Werden mehrere Gebäude von einer Zentralen Anlage (>290 kW) mit Wärme oder Kälte versorgt, so stellt sich die Frage ob nun alle angeschlossenen Gebäude von den Anforderungen erfasst sind oder nicht. Laut BMWK ist der Sinn und Zweck der Regelung, vor allem große Nichtwohngebäude zu adressieren. Dementsprechend ist die Heizleistung auf die einzelnen Gebäude rechnerisch nach Anlehnung an §27 GEG aufzuteilen, wonach für das betrachtete Gebäude eine eigene Heizungsanlage anzunehmen ist, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt ist.

Nur wenn ein einzelnes Gebäude nach der rechnerischen Aufteilung der Gesamtleistung der zentralen Anlage die Nennleistung von mehr als 290 kW überschreitet, muss das Gebäude die Anforderungen an die Gebäudeautomation und Datenerhebung erfüllen. Dies gilt sowohl für Gebäudenetze mit und ohne Übergabestation.

Berücksichtigung der Prozesswärme

Werden mehrere Gebäude von einer Zentralen Anlage (>290 kW) mit Wärme oder Kälte versorgt, so stellt sich die Frage ob nun alle angeschlossenen Gebäude von den Anforderungen erfasst sind oder nicht. Laut BMWK ist der Sinn und Zweck der Regelung, vor allem große Nichtwohngebäude zu adressieren. Dementsprechend ist die Heizleistung auf die einzelnen Gebäude rechnerisch nach Anlehnung an §27 GEG aufzuteilen, wonach für das betrachtete Gebäude eine eigene Heizungsanlage anzunehmen ist, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt ist.

Nur wenn ein einzelnes Gebäude nach der rechnerischen Aufteilung der Gesamtleistung der zentralen Anlage die Nennleistung von mehr als 290 kW überschreitet, muss das Gebäude die Anforderungen an die Gebäudeautomation und Datenerhebung erfüllen. Dies gilt sowohl für Gebäudenetze mit und ohne Übergabestation.

Zusammenrechnung von Anlagen

Gerade bei größeren Nichtwohngebäuden in der Praxis häufig der Fall anzutreffen, dass in einem Gebäude mehrere Wärme- oder Kälteerzeuger zum Einsatz kommen. Bei der Betrachtung der Anlagen ist zwischen den verschiedenen Anlagentypen zu differenzieren:

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Heizungsanlage

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Klimaanlage

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Kombinierte Heizungs- und Lüftung bzw. Klima- und Lüftungsanlage

Dabei ist laut BMWK grundsätzlich davon auszugehen, dass im Sinne des Regelungszwecks die Nennleistungen der Wärme- oder Kälteerzeuger mehrerer Anlagenbestandteile aufzusummieren sind. Dennoch muss die Zusammenrechnung jeweils nur innerhalb eines Anlagentyps erfolgen und dies nur, wenn es eine technische / organisatorische Verknüpfung gibt, also z.B. eine gemeinsame Steuerung, ein gemeinsames Lastenmanagement, eine gemeinsame Nutzung von Ressourcen oder eine sonstige Verbindung z.B. durch Kommunikation bzgl. Sensoren und Aktoren, ggf. auch über eine Gebäudeleittechnik.

Kontaktanfrage zum Thema Gebäudeautomation

Ihr Ansprechpartner Dr.-Ing. Sigrid Schwub

Gerne helfen wir Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Gebäudeautomation nach §71a (GEG) weiter.

Kombinierte Heizungs- / Klima- und Lüftungsanlagen

Was als „kombinierte Heizungs- / Klima- und Lüftungsanlage zu verstehen ist, wird mit der Definition aus der Empfehlung (EU) 1019/1019 der Kommission zur Umsetzung der RL 2018/844[1] unter Punkt 2.3.2.2 und 2.3.2.3 klarer.

Demnach sind für die Ermittlung der „290 kW Grenze“ sind im Falle von kombinierten Heizungsanlagen folgende Anlagen relevant:

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Lüftungsanlagen, die mit der Heizungsanlage verbunden sind

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Lüftungsanlagen, die mit einem unabhängigem Wärmeerzeuger verbunden sind oder einen internen Wärmeerzeuger haben (z.B. Widerstandheizung), sofern sie in integrierter und koordinierter Weise mit dem Raumheizungssystem zusammenarbeiten (z. B. was Zeitpläne, Durchflusstemperaturen oder Durchflussmengen betrifft).

Nicht von der Reglung betroffen sind reine Lüftungsanlagen, wie z.B. Abluftanlagen oder Zuluft- und Abluftanlagen (ohne Vorwärmung).

Für die Klimatisierung gelten die Definitionen entsprechend.

Anforderungen an die Gebäudeautomation und Datenerhebung

Wenn trotz der obigen Ausschlüsse/Abzüge das betrachtete Gebäude unter den Anwendungsbereich des §71a GEG fällt, muss eine digitale Überwachungstechnik nachgerüstet werden. Diese soll folgende Punkte gewährleisten:

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eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann

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die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,

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Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,

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Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und

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die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.

Alles was sie über DIN EN ISO 50001 wissen müssen

In diesem Whitepaper geben unsere Experten einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen des Energieeffizienzgesetz, der EnSimiMaV, des Gebäudeenergiegesetz und der Richtline zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und in welchem Umfang diese für ihr Unternehmen/Organisation Gültigkeit haben.

Auch die damit verbundenen Verpflichtungen für ihr Unternehmen/Organisation zur Einhaltung der Vorgaben werden hergeleitet und Schnittmengen aus mehreren verpflichtenden Anforderungen zusammengeführt.

In diesem Whitepaper erfahren Sie u.a. wann Sie ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 einführen dürfen, welche Meldepflichten sie erwarten, wer ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein softwaregestütztes Gebäudeleitsystem nachrüsten muss und wie sie die erhobenen Informationen im Rahmen der unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) nutzen können.

Whitepaper Cover für Energie und IT

Umsetzung der Anforderungen

Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist also ein Monitoring System einzuführen, welches alle relevanten Verbräuche und Verbraucher des betroffenen Gebäudes erfasst. Dazu müssen zunächst alle relevanten Systeme erfasst werden und darauf aufbauend ein Messkonzept erarbeitet werden. Dies beinhaltet sowohl die Definition der Messpunkte und -größen als auch die Auswahl kompatibler Messgeräte. Anschließend werden die Messdaten mittels einer geeigneten Software aufgenommen und schließlich Auswertungen und Berichte definiert, sodass Effizienzpotentiale und Abweichungen schnell erkannt werden können. Sinnvoll ist dabei die Wahl einer Software, welche auch zu einem vollwertigen Energiemanagementsystem ausgeweitet werden kann und auch weitergehende Pflichten (z.B. CSRD) adressiert. 

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Weg durch die „Gebäudeautomationsvorgaben“: Von der Prüfung, ob Ihre Gebäude unter §71a GEG fallen oder nicht, über die Erstellung eines Messkonzepts, der Integration in eine Software bis hin zur Berichterstellung oder gar der Gestellung eines externen Gebäude-Energiemanager.

Perspektive und Förderung

Die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wurde am 12. März 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet, mit dem ambitionierten Ziel, den Gebäudesektor bis 2050 klimaneutral zu gestalten. Eine signifikante Neuerung dieser Revision ist die angestrebte Senkung der Nennleistung für Heizungsanlagen von 290 kW auf 70 kW, die ab dem 31. Dezember 2029 in Kraft treten soll.

Angesichts dieser bevorstehenden Veränderungen ist es ratsam, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einzustellen. Nutzen Sie die verschiedenen Fördermöglichkeiten, die sowohl für Messtechnik als auch für Softwarelösungen verfügbar sind. Gerne unterstützen wir Sie bei der individuellen Analyse Ihrer Optionen, um Zuschüsse zu erhalten!

Für weitere Informationen zur EPBD und den Fördermöglichkeiten stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Unsere Leistung für Sie

Wir bieten umfassende Beratungsdienstleistungen im Bereich Gebäudeautomation und Energiemanagement an, mit speziellem Fokus auf die neuen Anforderungen nach §71a GEG für Heizungs-, Klima- und Lüftungssysteme in Nichtwohngebäuden. Unsere Experten unterstützen Sie bei der Analyse, ob Ihre Gebäude unter die neuen Vorgaben fallen, und entwickeln für Sie ein maßgeschneidertes Messkonzept zur Datenerhebung und Verbrauchsüberwachung. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der rechtlichen Prüfung und Planung über die Integration eines Monitoring-Systems bis hin zur Auswahl und Implementierung geeigneter Energiemanagementsoftware, die den Anforderungen des GEG 2024 gerecht wird. Unser Konzept berücksichtigt dabei stets weitere Anforderungen, wie z.B. die Erstellung einer Klimabilanzierung.

Profitieren Sie auch von unserem Know-how in der Förderung und Zuschussberatung: Wir helfen Ihnen, passende Fördermittel für Ihr Projekt zu identifizieren, um die Investitionskosten zu optimieren und den Übergang zu einem klimaneutralen Gebäudebetrieb wirtschaftlich umzusetzen.

Für eine individuelle Beratung und weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten, wenden Sie sich gerne direkt an uns – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!