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Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD

Mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) setzen Sie ein klares Zeichen für Ihr Engagement in Umwelt, Gesellschaft und verantwortungsvolle Unternehmensführung und stärken so das Vertrauen Ihrer Kundinnen und Kunden nachhaltig.

1. Ihr Partner für eine erfolgreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD
2. ESRS – Was ist das?
3. Verpflichtete Unternehmen
3.1 Wer ist zur Erstellung eines CSRD/ESRS Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet?
3.2 Ab wann greift die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts?
4. Aktueller Stand der Gesetzgebung
4.1 Strittige Punkte im CSRD Umsetzungsgesetz in Deutschland
4.2 Was gibt es für Handlungsempfehlungen für Unternehmen?
5. ESRS –Aufbau und Inhalte
5.1 Cross-cutting Standards (ESRS 1 + 2)
5.1.1 ESRS 1
5.1.2 ESRS 2 General
5.1.3 ESRS 2-MDR und EU-Taxonomie
5.2 Topical Standards (ESG-Bereiche)
5.2.1 E1 Klimawandel
5.2.2 Corporate Carbon Footprint
5.3 Sektorspezifische Standards
5.4 KMU spezifische Standards
5.4.1 VSME für freiwillige Berichterstattung
5.4.2 LSME für börsennotierte KMU
6. Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte
7. Ablaufplan zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsbericht
7.1 Phase 1: Projektvorbereitung und Analyse
7.1.1 Schritt 1: Projektstart und Grundlagen schaffen
7.1.2 Schritt 2: Berichtsgrenzen (Reporting Boundaries) festlegen
7.2 Phase 2: Wesentlichkeitsanalyse und Taxonomie
7.2.1 Schritt 3: Wesentlichkeitsanalyse und EU-Taxonomie Analyse durchführen
7.2.2 Schritt 4: Zentrale Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse und der Taxonomie-Bewertung zusammenfassen
7.3 Phase 3: Datenerhebung
7.3.1 Schritt 5: Entscheidung über Software-Unterstützung treffen
7.3.2 Schritt 6: Gapanalyse zur Identifizierung von Datenlücken durchführen
7.3.3 Schritt 7: Klimaszenarien und Vulnerabilitätsanalyse durchführen
7.3.4 Schritt 8: Prozesse zur Erhebung der fehlenden Daten implementieren
7.3.5 Schritt 9: Daten für den Nachhaltigkeitsbericht erheben
7.3.6 Schritt 10: CO2-Fußabdruck ermitteln
7.4 Phase 3: Berichtserstellung
7.4.1 Schritt 11: Nachhaltigkeitsbericht erstellen
7.4.2 Schritt 12: Übertragung in das ESEF-Format (XBRL) (optional)
7.5 Phase 4: Prüfung und Veröffentlichung

Ihr Partner für eine erfolgreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen – und wir sind hier, um Sie umfassend zu unterstützen. Als erfahrenes Consultingunternehmen begleiten wir Ihr Unternehmen auf dem Weg zu einer konformen und aussagekräftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung.

N

Feststellung der Betroffenheit

Wir analysieren, ob Ihr Unternehmen den Anforderungen der CSRD unterliegt und was dies konkret für Sie bedeutet.

N

Festlegung der Berichtsgrenzen

Gemeinsam definieren wir den Konsolidierungskreis und die Berichtsgrenzen gemäß den regulatorischen Vorgaben.

N

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Wir unterstützen Sie bei der Analyse, um die wesentlichen Themen aus finanzieller und nicht-finanzieller Perspektive zu identifizieren.

N

Datenerhebung und Datenmanagement

Von der Identifikation und Erhebung relevanter Daten bis hin zur Erstellung eines strukturierten Datenerfassungskonzepts – wir schaffen eine solide Grundlage für Ihre Berichterstattung.

N

Softwareauswahl und Implementierung

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Einführung geeigneter Softwarelösungen, die Ihre Anforderungen optimal erfüllen.

N

CO2-Bilanzierung

Wir helfen Ihnen, den CO2-Fußabdruck Ihres Unternehmens zu berechnen, einschließlich Scope 1, 2 und 3-Emissionen.

Unsere Expertise kombiniert regulatorisches Wissen mit technischer und strategischer Kompetenz. Wir begleiten Sie von der ersten Analyse bis zur Erstellung eines belastbaren Nachhaltigkeitsberichts – individuell, pragmatisch und zukunftsorientiert.

Kontaktieren Sie uns und starten Sie Ihre nachhaltige Transformation!

Ihr Ansprechpartner Dr.-Ing. Sigrid Schwub

ESRS – Was ist das?

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) resultiert aus dem Green Deal der EU, eine grüne und gerechte Transformation zu erreichen. In Bezug auf die Klimaziele bedeutet dies konkret, dass Europa bis 2050 klimaneutral sein soll. Die Nachhaltigkeitsberichte stellen eine wichtige Datenbasis dar, um die Transformation hin zu einer nachhaltigeren und klimaneutraleren Wirtschaft zu überwachen und zu steuern.

Unternehmen, die ESG ausschließlich als regulatorische Pflicht betrachten, lassen wertvolle strategische Chancen ungenutzt. Investoren, Banken, Kunden und Mitarbeitende legen immer mehr Wert auf transparente Nachhaltigkeitsstrategien – unabhängig davon, wie die CSRD letztlich ausgestaltet wird.

Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind Berichtsstandards, die von der EU entwickelt wurden, um Unternehmen zu verpflichten, umfassende und standardisierte Informationen über ihre Nachhaltigkeitsleistung offenzulegen. Sie sind Teil der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und decken ökologische, soziale und governancebezogene Themen (ESG) ab.

Die ESRS Standards definieren die Vorgehensweise sowie die Datenpunkte, die zu berücksichtigen Sind. Die Datenpunkte wurden in einer Excel Liste von der EFRAG veröffentlicht.

Während einige Vorgaben verpflichtend berücksichtigt werden müssen, gibt es einige Datenpunkte, die nur berücksichtigt werden müssen, sofern sie „wesentlich“ sind. Die Wesentlichkeit wird anhand der sog. Doppelten Wesentlichkeitsanalyse ermittelt.

Verpflichtete Unternehmen

Wer ist zur Erstellung eines CSRD/ESRS Nachhaltigkeitsbericht verpflichtet?

Unternehmensebene

Zukünftig müssen alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert oder kapitalmarktorientiert sind, sowie alle Unternehmen von öffentlichem Interesse (sogenannte PIEs) einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Größenkriterien

Die Größen-Definition im Sinne der CSRD knüpft an das Bilanzrecht an, insofern gilt als großes Unternehmen gem. §267 HGB und der CSRD, ein Unternehmen das mindestens zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen erfüllt:

    N

    mehr als 50 Millionen Euro Umsatz

    N

    mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme

    N

    mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    D.h. für den Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025 sind die Kennzahlen 2024 und 2025 relevant. Überschreitet das Unternehmen in beiden aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei vorstehenden Kriterien, greift die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025. Bei der Ermittlung der Schwellwerte müssen auch Partner- und Verbundunternehmen berücksichtigt werden.

    Konzernebene

    Häufigste Grundsatzregelung:

    Wenn ein Unternehmen einen Konzernabschluss erstellen muss, muss es auch einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erstellen.

    Befreiungen:

    Es gibt verschiedene Befreiungsmöglichkeiten von der Berichtspflicht. Zum Beispiel:

      N

      Tochterunternehmen (TU), die in den Konzernnachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft einbezogen werden. Hier spricht man von der sogenannten Konzernbefreiung.

      N

      Diese Konzernbefreiung gilt auch für TU die in einen Konzernabschluss einer Muttergesellschaft mit Sitz im Drittland einbezogen worden sind und der Konzernlagebericht der Drittlands-Mutter einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß dem ESRS-Standard oder vergleichbaren, gleichwertigen Standards erstellt hat

      Keine Konzernbefreiung greift für Tochterunternehmen, die große Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Weitere besondere Regelungen gelten für Mutterunternehmen in Drittstaaten und für Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen.

      Alles was sie über DIN EN ISO 50001 wissen müssen

      In diesem Whitepaper geben unsere Experten einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen des Energieeffizienzgesetz, der EnSimiMaV, des Gebäudeenergiegesetz und der Richtline zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und in welchem Umfang diese für ihr Unternehmen/Organisation Gültigkeit haben.

      Auch die damit verbundenen Verpflichtungen für ihr Unternehmen/Organisation zur Einhaltung der Vorgaben werden hergeleitet und Schnittmengen aus mehreren verpflichtenden Anforderungen zusammengeführt.

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      Ab wann greift die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts?

      Die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts greift für verschiedene Unternehmenstypen stufenweise nach Artikel 5 der CSRD zu unterschiedlichen Zeitpunkten:

      N

      Unternehmen von öffentlichem Interesse, die bereits unter die Vorgängerrichtlinie NFRD bzw. CSR_RUG gefallen sind, müssen ihren ersten CSRD-Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.24-31.12.24) erstellen.

      N

      Alle anderen haftungsbeschränkten großen Unternehmen, die bisher nicht unter die NFRD bzw. CSR_RUG gefallen sind, müssen erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

      N

      Börsennotierte, kapitalmarktorientierten kleine und mittelgroßen Unternehmen müssen erstmals ab dem Geschäftsjahr 2026 berichten

      N

      Drittstaatenunternehmen mit Tochterunternehmen oder Zweigstellen in der EU müssen gegebenenfalls erst später berichten.

      Aktueller Stand der Gesetzgebung

      Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die bereits am 05.01.2023 in Kraft getreten ist, ist eine europäische Richtlinie, die bis Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Im Juli 2024 wurde der Regierungsentwurf vorgelegt, jedoch forderte der Bundesrat eine inhaltliche Überarbeitung aufgrund der hohen Belastungen für die Unternehmen.

      Die CSRD fordert dabei die Änderung der nationalen, einzelstaatlichen Bilanzrichtlinien hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die verbindliche Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), im nationalen Bilanzrecht vorzuschreiben und gewährt den Einzelstaaten kein nationales Wahlrecht andere Standards zu verwenden. In Deutschland wird daher das Bilanzrecht, das HGB, voraussichtlich durch Ergänzungen in §289 b und § 289c Abs. 6 Satz 1 HGB-E angepasst. Nach aktuellem Regierungsentwurf wird im HGB wiederrum darauf verwiesen werden, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Übereinstimmung mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), (genauer: nach Artikel 29b der Richtline 2013/34/EU) erstellt werden muss, was die ESRS zur maßgeblichen und damit zentralen Regulatorik im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung macht und die Vergleichbarkeit der Berichte auf europäischer Ebene gewährleisten soll. 

      Diese Standards haben Gesetzeskraft und sind im EU-Blatt veröffentlicht worden.

      Strittige Punkte im CSRD Umsetzungsgesetz in Deutschland

      Die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Deutschland ist derzeit von erheblichen Herausforderungen und politischen Kontroversen geprägt. Ursprünglich hatte die EU-Mitgliedsstaaten eine Frist bis Juli 2024 gesetzt, um die Richtlinie in nationales Recht zu übertragen. Da diese Frist jedoch nicht eingehalten wurde, hat die Europäische Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Diese Verzögerung wirft wichtige Fragen über die Folgen für Unternehmen, die EU-weite Regulierung sowie die nationale Wettbewerbsfähigkeit auf.

      Folgen der fehlenden Umsetzung in Deutschland

      Die verspätete Umsetzung der CSRD-Richtlinie birgt Risiken auf mehreren Ebenen. Einerseits entsteht rechtliche Unsicherheit für Unternehmen, die sich auf die neue Berichtspflicht vorbereiten müssen, ohne klare nationale Vorgaben zu haben. Andererseits könnten Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen entstehen, insbesondere im Vergleich zu Mitgliedsstaaten, die die Richtlinie bereits erfolgreich integriert haben.

      Das Spannungsfeld auf EU-Ebene: Green Deal vs. Entbürokratisierung

      Auf EU-Ebene steht die Umsetzung der CSRD zwischen zwei widerstreitenden Interessen: dem Ziel des Green Deal, Nachhaltigkeit in allen Wirtschaftssektoren zu verankern, und der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch Bürokratieabbau zu stärken. Kritiker fordern eine Reduktion der ESG-Berichtspflichten, um Unternehmen zu entlasten, und argumentieren, dass ein Übermaß an regulatorischen Anforderungen den Green Deal konterkarieren könnte, indem er Investitionen und Innovation hemmt.

      Politische Debatte in Deutschland

      In Deutschland wird die Umsetzung der CSRD auch durch ein innenpolitisches Spannungsfeld erschwert. Im Vorfeld der anstehenden Wahlen plädieren einige politische Parteien dafür, die ESG-Berichtspflicht stark zu reduzieren oder gar abzuschaffen. Gleichzeitig drängen deutsche Ministerien auf EU-Ebene darauf, die erstmalige Berichtspflicht für sogenannte Non-PIE-Unternehmen (Non-Public Interest Entities) um zwei Jahre zu verschieben.

      Diese Forderungen umfassen:

      N

      Anhebung der Schwellenwerte für die Berichtspflicht

      Aktuell: 50 Mio. Euro Umsatz, 50 Mio. Euro Bilanzsumme, 250 Mitarbeiter.
      Vorschlag: 450 Mio. Euro Umsatz, 1.000 Mitarbeiter.

      N

      Reduktion der berichtspflichtigen Inhalte

      Weniger detaillierte ESG-Berichte sollen eine längere Vorbereitungszeit für Unternehmen schaffen.

      N

      Keine sektorspezifischen Standards

      Ein weiterer Vorschlag ist die Ablehnung zusätzlicher sektorspezifischer Berichtspflichten, um die Komplexität weiter zu reduzieren.

      Vereinfachung ESG Berichtspflichten

      Die Europäische Kommission hat angekündigt am 26. Februar 2025 den Entwurf eines  Vereinfachungvorschlags („Omnibus simplification package“) zu erörtern. Zur Diskussion stehen wird offensichtlich die Aussetzung der Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und den Lieferketten (CSDDD) für ein bis zwei Jahre.

      Doch Nachhaltigkeit ist längst mehr als ein reines Compliance-Thema. Neben der gesetzlichen Pflicht bietet die CSRD auch strategische Chancen: Viele Kunden, Banken oder Investoren legen immer höheren Wert auf transparente Angaben zur Nachhaltigkeit des Unternehmens. Die verzögerte Umsetzung bietet daher die Möglichkeit, sich gezielt und strategisch auf zukünftige Berichtspflichten und Marktanforderungen vorzubereiten.

      Sie wollten regelmäßige Informationen zu diesen Themen?

      Wir versenden regelmäßige Newsletter in denen Sie über die neusten gesetzlichen Änderungen informiert werden. Außerdem erhalten Sie Tipps und Tricks zu Förderungen und wie Sie bei der Modernisierung Ihres Unternehmens Geld sparen können.

      Was gibt es für Handlungsempfehlungen für Unternehmen?

      PIE-Unternehmen (Public Interest Entities) sowie börsennotierte Unternehmen sollten die Vorbereitungen wie geplant vorantreiben. Für Non-PIE-Unternehmen – insbesondere solche mit einem Umsatz von weniger als 450 Mio. Euro und weniger als 1.000 Mitarbeitenden – gelten hingegen andere Prioritäten:

      ^
      1. Wesentlichkeitsanalyse abschließen

      Unternehmen sollten eine fundierte Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen für ihr Geschäft vornehmen

       

      ^
      2. Berichtspflichtige Datenpunkte definieren

      Identifizieren Sie die relevanten Berichtsanforderungen und prüfen Sie die Verfügbarkeit der benötigten Daten

      ^
      3. Europäische Entwicklungen beobachten

      Insbesondere die politischen Verhandlungen zur Entbürokratisierung der ESG-Berichtspflichten könnten zu Erleichterungen führen, die bei der Umsetzung berücksichtigt werden sollten

      Angebotsanfrage Energiemanagementsystem DIN ISO 50001

      Ihr Ansprechpartner Dr.-Ing. Sigrid Schwub

      Gerne erstellen wir ihnen ein Angebot zur Einführung ihres Energiemanagementsystems und bereiten sie auf den Zertifizierung nach ISO 50001 vor. 

      ESRS –Aufbau und Inhalte  

      Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind in vier Bereiche unterteilt:

        1. Themenübergreifende Standards
        2. Themenbezogene Standards
        3. Sektorspezifische Standards
        4. KMU-spezifische Standards
      Aufbau ESRS

      Cross-cutting Standards (ESRS 1 + 2)

      Die themenübergreifenden Standards beinhalten die ESRS 1 und ESRS 2 Vorgaben.

      ESRS 1

      Die ESRS 1(General Requirements/Allgemeine Anforderungen) gelten bereichsübergreifend und legen allgemeine Prinzipien für die Berichterstattung fest bzw. betreffen vorrangig Datenpunkte zu Governance, Strategie und Wesentlichkeit, wie z.B.:

      N

      Wesentlichkeitsanalyse

      Unternehmen müssen bewerten, welche Nachhaltigkeitsthemen wesentlich sind

      N

      Allgemeine Offenlegungsanforderungen

      Dazu zählen organisatorische und strategische Informationen wie Unternehmensstrategie, Governance-Strukturen und Risikomanagement.

      Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

      Die sogenannte „doppelte Wesentlichkeitsanalyse“ ist ein zentrales Instrument in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Rahmen der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie verbindet zwei Perspektiven – die finanzielle Wesentlichkeit (outside – in) und die Auswirkungswesentlichkeit (inside – out) – um Unternehmen dabei zu helfen, relevante Themen für ihre Berichterstattung zu identifizieren.

      Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigt zwei Dimensionen:

      N

      Finanzielle Wesentlichkeit

      Welche Nachhaltigkeitsthemen beeinflussen die finanzielle Lage, Leistung oder den Unternehmenswert? Beispiele: Klimarisiken, die zu Kostensteigerungen führen, oder regulatorische Risiken

      N

      Auswirkungswesentlichkeit

      Welche Nachhaltigkeitsthemen haben signifikante Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft oder Menschenrechte? Beispiele: CO2-Emissionen, Auswirkungen auf Biodiversität, Arbeitsbedingungen in der Lieferkette

      Alle Datenpunkte und Themen, die im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse bewertet werden, müssen aus beiden Perspektiven – finanzielle Wesentlichkeit und Auswirkungswesentlichkeit – analysiert werden. Ein Datenpunkt gilt als wesentlich, wenn er aus einer der beiden Perspektiven als relevant eingestuft wird. In diesem Fall ist er zwingend in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen.

      ESRS 2 General Disclosures

      Die ESRS 2 ist unterteilt in General Disclosures und Minimum Disclosure Requirements (MDR) – Datenpunkte.

      ESRS 2 General Disclosures (Allgemeine Angaben): Umfasst alle allgemeinen Berichtspflichten/Datenpunkte, die die Unternehmen im Rahmen der CSRD erfüllen müssen. Sie decken eine Vielzahl von Aspekten ab, wie Governance, Strategie, Risiko- und Chancenmanagement sowie weitere Nachhaltigkeitsangaben. Die Datenpunkte unterliegen der Wesentlichkeitsbewertung.

      ESRS 2-MDR und EU-Taxonomie

      ESRS 2 MDR (Minimum Disclosure Requirements): Umfasst die Mindestangaben, die jedes Unternehmen unabhängig von der Wesentlichkeitsbewertung bereitstellen muss. MDR-Datenpunkte sind ein fester Bestandteil der Berichterstattung und nicht optional.

      In ESRS 2-MDR wird speziell die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die EU-Taxonomie behandelt. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig hinsichtlich Umweltzielen betrachtet werden können. Unternehmen müssen also angeben, wie viel ihrer Tätigkeiten mit den Taxonomie-Kriterien übereinstimmen und welchen Anteil diese Tätigkeiten an ihrem Umsatz, Investitionen und Betriebskosten haben.

      Taxonomie-bezogene Datenpunkte:

      N

      Umsatz

      Der Anteil des Umsatzes aus nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie

      N

      Investitionen

      Der Anteil der Investitionen in nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie

      N

      Betriebskosten

      Der Anteil der Betriebskosten, der in nachhaltige Aktivitäten gemäß der EU-Taxonomie investiert wird

      Topical Standards (ESG-Bereiche)

      Die themenspezifischen Standards beinhalten detaillierte Vorgaben zu Umwelt (E), Soziales (S) und Unternehmensführung (G):

      N

      Environment (Umwelt)

      Themen wie Klimawandel, Ressourcennutzung, Biodiversität und Kreislaufwirtschaft, Treibhausgasemissionen (Scope 1-3)

      N

      Social (Soziales)

      Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Diversität, Gleichstellung und Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften

      N

      Governance (Unternehmensführung)

      Unternehmensethik, Compliance, Korruptionsbekämpfung und interne Kontrollsysteme

      Die Datenpunkte aus den themenspezifischen Standards unterliegen alle der Wesentlichkeitsanalyse. Das bedeutet, dass Unternehmen in der Regel nur jene ESG-Daten offenlegen müssen, die für ihre Geschäftstätigkeit wesentlich sind, also eine signifikante Auswirkung auf die finanzielle Leistung, die Risiken oder die Chancen des Unternehmens haben.

      Ferner sind E4 sowie S1-S4 nur von Unternehmen zu berücksichtigen, die mehr als 750 Mitarbeiter haben.

      ESRS-Kategorie Auswahl der Datenpunkte Wer?
      ESRS 1 – Allgemeine Prinzipien Alle verpflichtend alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      ESRS 2 – General Disclosures (Allgemeine Angaben) Größtenteils Wesentlichkeitsbasiert alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      ESRS 2 – Mindestoffenlegungsanforderungen (MDR) Alle verpflichtend alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      E1 – Klimawandel Wesentlichkeitsbasiert alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      E2 – Umweltverschmutzung Wesentlichkeitsbasiert alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      E3 – Wasser- und Meeresressourcen Wesentlichkeitsbasiert alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      E4 – Biodiversität und Ökosysteme Wesentlichkeitsbasiert ab 750 Mitarbeiter
      E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Wesentlichkeitsbasiert alle CSRD verpflichteten Unternehmen
      S1 – Eigene Belegschaft Wesentlichkeitsbasiert ab 750 Mitarbeiter
      S2 – Arbeiter in der Wertschöpfungskette Wesentlichkeitsbasiert ab 750 Mitarbeiter
      S3 – Betroffene Gemeinschaften Wesentlichkeitsbasiert ab 750 Mitarbeiter
      S4 – Verbraucher und Endnutzer Wesentlichkeitsbasiert ab 750 Mitarbeiter
      G1 – Geschäftspraktiken Wesentlichkeitsbasiert alle CSRD verpflichteten Unternehmen

      E1 Klimawandel

      E1 behandelt die Auswirkungen und Maßnahmen eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Die Berichterstattung dazu muss umfassende Informationen enthalten, um die Klimarisiken, die Klimastrategie und die damit verbundenen Chancen des Unternehmens darzustellen. Die Berichterstattung umfasst dabei auch die Offenlegung von allen relevanten Emissionen (Scope 1, 2 und 3), um die Auswirkungen ihres Klimafußabdrucks vollständig zu erfassen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies oft einen immensen Aufwand, da eine Klimabilanz erstellt werden muss (Corporate Carbon Footprints (CO2 Fußabdruck des Unternehmens)).

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      Corporate Carbon Footprint

      Der Corporate Carbon Footprint (CCF) erfasst die gesamte Menge an Treibhausgasemissionen (THG), die ein Unternehmen direkt oder indirekt verursacht, und unterteilt diese in Scope 1, Scope 2 und Scope 3 Emissionen gemäß dem Greenhouse Gas (GHG) Protocol. Die Scope 3 Emissionen stellen oft den größten Anteil des gesamten CO₂-Fußabdrucks dar und sind essenziell, um ein umfassendes Bild der klimatischen Auswirkungen eines Unternehmens zu erhalten.

      Auf Basis der detaillierte Klimabilanz werden Reduktionsziele gesetzt und Maßnahmen zur Emissionsminderung implementieren. Der CCF ist somit nicht nur ein Berichtspflichtinstrument, sondern auch eine strategische Grundlage für nachhaltige Unternehmensentscheidungen.

      Scope 1 Emissionen

      N

      Direkte Emissionen

      die durch Aktivitäten des Unternehmens entstehen, z. B. durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Produktionsanlagen (Emissionen aus eigenen Anlagen oder Fahrzeugen).

      Scope 2 Emissionen

      N

      Indirekte Emissionen

      die durch den Verbrauch von eingekauftem Strom, Wärme oder Dampf entstehen. Diese Emissionen entstehen nicht direkt im Unternehmen, sondern durch die Erzeugung der Energie, die es kauft.

      Scope 3 Emissionen

      N

      Weitere indirekte Emissionen

      entlang der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens, die nicht unter Scope 2 fallen. Das umfasst z. B. Emissionen aus der Produktion von eingekauften Waren und Dienstleistungen, Geschäftsreisen, Abfallentsorgung oder Produktnutzung durch Endverbraucher.

      Während Scope 1 und Scope 2 Emissionen immer offengelegt werden müssen, unterliegen die Scope 3 Emissionen der Wesentlichkeitsanalyse.

      Die Emissionen entlang der Wertschöpfungskette sind in 15 Kategorien unterteilt und im Greenhouse Gas Protocol definiert. Sie decken die gesamte indirekte Wertschöpfungskette eines Unternehmens ab und werden in Upstream- und Downstream-Kategorien unterteilt.

      UpstreamEmissionen (1–8)

      Diese beziehen sich auf Aktivitäten vor der Produktion, einschließlich der Lieferkette

      ^
      1.

      Eingekaufte Waren und Dienstleistungen (Emissionen aus der Herstellung von Produkten und Dienstleistungen, die vom Unternehmen eingekauft werden (z. B. Rohstoffe, Büromaterial).)

      ^
      2.

      Kapitalgüter (Emissionen aus der Herstellung und dem Bau von langlebigen Investitionen (z. B. Maschinen, Gebäude)

      ^
      3.

      Brennstoff- und Energiebedingte Emissionen (nicht in Scope 1 und 2 enthalten) (Emissionen, die bei der Förderung, Produktion und dem Transport von Brennstoffen entstehen, die das Unternehmen nutzt.)

      ^
      4.

      Upstream-Transport und -Vertrieb (Emissionen aus dem Transport und der Logistik von eingekauften Gütern oder Dienstleistungen)

      ^
      5.

      Abfall aus betrieblicher Tätigkeit (Emissionen aus der Behandlung von Abfällen, die während der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entstehen.)

      ^
      6.

      Geschäftsreisen (Emissionen aus Reisen der Mitarbeiter, z. B. Flüge, Fahrten mit dem Auto oder Zug.)

      ^
      7.

      Mitarbeiterpendeln (Emissionen, die durch das Pendeln der Mitarbeiter zur Arbeit entstehen.)

      ^
      8.

      Upstream-Leasingaktivitäten (Emissionen, die aus der Nutzung von gemieteten Vermögenswerten entstehen (sofern nicht in Scope 1 oder 2 erfasst).)

      Alles was sie über DIN EN ISO 50001 wissen müssen

      In diesem Whitepaper geben unsere Experten einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen des Energieeffizienzgesetz, der EnSimiMaV, des Gebäudeenergiegesetz und der Richtline zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und in welchem Umfang diese für ihr Unternehmen/Organisation Gültigkeit haben.

      Auch die damit verbundenen Verpflichtungen für ihr Unternehmen/Organisation zur Einhaltung der Vorgaben werden hergeleitet und Schnittmengen aus mehreren verpflichtenden Anforderungen zusammengeführt.

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      Whitepaper Cover für Energie und IT

      Sektorspezifische Standards

      Die sektorspezifischen Standards sind noch in Entwicklung und sollen spezifische Anforderungen für bestimmte Branchen oder Industrien enthalten.

      Geplanter Veröffentlichungstermin: 30. Juni 2026.

      KMU spezifische Standards

      Die EU hat spezifische Standards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entwickelt, um deren Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und proportional zu gestalten. Diese Standards berücksichtigen die begrenzten Ressourcen und Kapazitäten von KMU, ohne die Relevanz und Aussagekraft der Berichterstattung zu beeinträchtigen.

      VSME für freiwillige Berichterstattung

      Die Voluntary Simplified ESRS (VSME ESRS) sind vereinfachte und angepasste Standards, die speziell für KMU entwickelt wurden. Sie bieten eine praktikable Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und reduzieren den Aufwand im Vergleich zu den umfassenden Standards für Großunternehmen erheblich. Ziel ist es, KMU zu befähigen, relevante Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, ohne diese übermäßig zu belasten. Diese Standards können von KMU freiwillig angewendet werden.

      LSME für börsennotierte KMU

      Für börsennotierte KMU wurden die Limited Simplified ESRS (LSME) entwickelt. Diese Standards sind verpflichtend für börsennotierte KMU, die unter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) fallen, und berücksichtigen die spezifischen Herausforderungen dieser Unternehmen. Sie enthalten weniger umfassende Offenlegungsanforderungen als die allgemeinen ESRS, sind jedoch so gestaltet, dass sie den regulatorischen Anforderungen und den Informationsbedürfnissen von Investoren gerecht werden.

      Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte

      Ein Nachhaltigkeitsbericht muss folgende Anforderungen erfüllen:

      N

      der Nachhaltigkeitsbericht muss die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des deutschen HGB erfüllen

      N

      die Erstellung muss in Übereinstimmung mit den ESRS erfolgen

      N

      Aufnahme der nachhaltigkeitsbezogenen Taxonomiequoten (wie z.B. Umsatz Capex Opex) gemäß der Umwelttaxonomieverordnung in den Nachhaltigkeitsbericht

      N

      Der Nachhaltigkeitsbericht ist zukünftig ein eigenständiger Bestandteil des Lageberichts xBRL/ESEF-Format offengelegt werden. Man spricht in diesem Zusammenhand davon, dass die Nachhaltigkeitsinformationen in einem getaggten Format zu veröffentlichen sind. Die Anforderung der maschinenlesbaren Offenlegung im xBRL-Format wurde zeitlich verschoben und muss im ersten Nachhaltigkeitsbericht für 2025 noch nicht erfüllt werden

      N

      Der Nachhaltigkeitsbericht muss geprüft werden

      Ablaufplan zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsbericht

      Die Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Planung und Durchführung erfordert. Das Team von Hüttl & Vierkorn unterstützt sie auf allen Ebenen hin zu ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wichtig dabei ist. Unser Team besteht auf erfahrenen Management Consultants zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen, Ingenieuren und IT-lern. Wir begleiten ihre Organisation daher neutral und gleichzeitig vollumfänglich bei allen technischen und infrastrukturellen Fragestellungen von der geeigneten Softwareauswahl, über die Datenerhebung, bis hin zur dezentralen, sicheren standortübergreifenden Datenaggregation bis hin zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts in geeigneten Formatvorlagen.

      Im Folgenden finden Sie eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung, die Ihnen bei der Erstellung Ihres ersten Nachhaltigkeitsberichts helfen soll.

      Phase 1: Projektvorbereitung und Analyse

      Schritt 1: Projektstart und Grundlagen schaffen

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      Projektteam bilden

      Ein Team aus relevanten Abteilungen und Stakeholdern zusammenstellen, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten klar definieren

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      Zeitplan und Projektplan erstellen

      Den Prozess in Teilschritte gliedern und Deadlines festlegen, dabei die Komplexität und Größe des Unternehmens berücksichtigen (ca. 12 Monate einplanen)

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      Regulatorischen Rahmen verstehen

      Sich mit den Anforderungen der CSRD, ESRS und relevanten nationalen Umsetzungsgesetzen vertraut machen (sofern schon vorhanden)

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      Sustainability Manual definieren (optional)

      Ein Handbuch erstellen, das die Vorgehensweise und Prozesse der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen beschreibt. Dies ist besonders für größere Unternehmen sinnvoll.

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      Externe Unterstützung prüfen

      Entscheiden, ob punktuelle oder umfassendere Unterstützung durch Berater notwendig ist

      Schritt 2: Berichtsgrenzen (Reporting Boundaries) festlegen

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      Konsolidierungskreis definieren

      Feststellen, welche Unternehmen in den Nachhaltigkeitsbericht einzubeziehen sind, und dabei die Vorgaben der CSRD und der Rechnungslegung berücksichtigen

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      Wesentlichkeit von Tochtergesellschaften prüfen

      Tochtergesellschaften, die nach Rechnungslegungsstandards unwesentlich sind, können für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dennoch relevant sein

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      Operational Control bewerten

      Feststellen, über welche Vermögenswerte und Unternehmenseinheiten operative Kontrolle besteht, da dies Einfluss auf die Berichtspflichten hat

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      Standalone-Berichtspflicht

      von Tochtergesellschaften analysieren: Prüfen, ob Tochtergesellschaften aufgrund ihrer Größe und Struktur selbst berichtspflichtig sind und ob Befreiungen möglich sind

      Phase 2: Wesentlichkeitsanalyse und Taxonomie

      Schritt 3: Wesentlichkeitsanalyse und EU-Taxonomie Analyse durchführen

      Teilprojekt Wesentlichkeitsanalyse

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      Wesentliche Impacts, Risks and Opportunities (IROs) ermitteln

      Die für das Unternehmen und seine Stakeholder wesentlichsten IROs identifizieren und bewerten

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      Zuordnung von Sustainability Matters

      Die identifizierten IROs den relevanten Sustainability Matters aus den ESRS zuordnen

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      Assessment of Information durchführen

      Die konkreten Informationen und Datenpunkte festlegen, die im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden sollen, um den Informationsbedürfnissen der Stakeholder gerecht zu werden und eine hohe Entscheidungsnützlichkeit (Decision Usefulness) zu gewährleisten

      Teilprojekt Wesentlichkeitsanalyse

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      Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten identifizieren

      Alle Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens analysieren und diejenigen identifizieren, die potenziell unter die EU-Taxonomie fallen

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      Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten bestimmen

      Prüfen, ob die identifizierten Wirtschaftstätigkeiten die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie erfüllen

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      Wesentlicher Beitrag, DNSH und Minimum Social Safeguards sicherstellen

      Bewertungsnachweise für die Einhaltung der Taxonomie-Kriterien erstellen und dokumentieren

      Schritt 4: Zentrale Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse und der Taxonomie-Bewertung zusammenfassen

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      Liste der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten erstellen

      Die Ergebnisse des Teilprojekts Taxonomie in einer übersichtlichen Liste zusammenfassen

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      Liste der berichtspflichtigen ESRS-Datenpunkte erstellen

      Die relevanten Datenpunkte, die im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt werden müssen, basierend auf der Wesentlichkeitsanalyse und den ESRS-Anforderungen, in einer Liste festhalten

      Phase 3: Datenerhebung

      Schritt 5: Entscheidung über Software-Unterstützung treffen

      Bei der Auswahl einer unterstützenden Softwarelösung sollte genau darauf geachtet werden, was diese Softwarelösung können muss und welche Anforderungen im Unternehmen damit geschlossen werden können. Grundsätzlich gibt es zahlreiche verschiedene Softwareanbieter am Markt, allerdings verfolgen nur wenige Softwarelösungen einen ganzheitlichen, sinnvollen Ansatz. Speziell wird es dann, wenn Sie mehrere gesetzliche und organisatorische Anforderungen ihres Unternehmens in einer einheitlichen Software- und Organisationsstruktur erfassen und verwalten wollen.  

      Kriterien für die Softwareauswahl:

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      finanzielle Stabilität des Anbieters

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      Benutzerfreundlichkeit

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      Integrationsmöglichkeiten mit anderen Systemen (z. B. Finanzbuchhaltung)

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      Abdeckung relevanter Module (Taxonomie, CO2-Bilanzierung etc.)

      N

      Erfüllung weiterführender Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz (Energieaudit, Energiemanagementsystem, EMAS), dem Gebäudeenergiegesetz (Gebäudeautomation) zur Steuerung und Regelung in Gebäude sowie technischer Anlagen und Maschinen sowie der Überwachung

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      Monitoring von Energieversorgung (u.a. Photovoltaikanlagen, usw.) und Energieverbrauchern

      Gerne unterstützen Sie unsere erfahrenen Management Consultants objektiv und neutral bei der Auswahl geeigneter Softwarelösungen für ihre unternehmensspezifischen Anforderungen.

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      Schritt 6: Gapanalyse zur Identifizierung von Datenlücken durchführen

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      Datenverfügbarkeit analysieren

      Feststellen, welche der berichtspflichtigen Datenpunkte bereits im Unternehmen verfügbar sind und welche Daten noch erhoben werden müssen

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      Datenlücken identifizieren und dokumentieren

      Eine Übersicht über die fehlenden Daten erstellen und Maßnahmen zur Datenerhebung planen

      Schritt 7: Klimaszenarien und Vulnerabilitätsanalyse durchführen

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      Klimaszenarienanalyse

      Relevante Klimaszenarien für das Unternehmen analysieren und die potenziellen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit bewerten

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      Vulnerabilitätsanalyse

      Die Anfälligkeit des Unternehmens gegenüber den identifizierten Klimarisiken einschätzen

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      "Do No Significant Harm"-Kriterium (DNSH) berücksichtigen

      Sicherstellen, dass die Geschäftstätigkeit und die berichteten Informationen mit dem DNSH-Kriterium der EU-Taxonomie vereinbar sind

      Schritt 8: Prozesse zur Erhebung der fehlenden Daten implementieren

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      Prozesse für die Datenerhebung entwickeln

      Klare und effiziente Prozesse definieren, um die fehlenden Daten zu erheben und zu verarbeiten

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      Softwarelösung zur Unterstützung der Datenerhebung einführen (optional)

      Prüfen, ob die Implementierung einer Softwarelösung die Datenerhebung, -konsolidierung und -verarbeitung erleichtern kann

      Schritt 9: Daten für den Nachhaltigkeitsbericht erheben

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      Quantitative Daten erheben

      Alle notwendigen quantitativen Daten gemäß den ESRS-Anforderungen und der Wesentlichkeitsanalyse erheben

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      Policies, Actions und Targets (PATs) beschreiben

      Informationen zu den PATs des Unternehmens in Bezug auf die wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen sammeln und aufbereiten

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      Taxonomie-KPIs berechnen

      Die drei zentralen Taxonomie-KPIs (Umsatz, Investitionsausgaben/CAPEX, Betriebsausgaben/OPEX) berechnen und die Zuordnung zu den taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten sicherstellen

      Schritt 10: CO2-Fußabdruck ermitteln

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      Bestandsaufnahme der CO2-Emissionen

      Den CO2-Fußabdruck des Unternehmens ermitteln, einschließlich Scope 1, 2 und 3 Emissionen

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      Berichtspflichten im ESRS E1 analysieren

      Die Anforderungen des ESRS E1 in Bezug auf die Offenlegung von CO2-Emissionen verstehen und die notwendigen Daten erheben

      Phase 3: Berichtserstellung

      Schritt 11: Nachhaltigkeitsbericht erstellen

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      Strukturvorgaben der ESRS beachten

      Den Bericht gemäß der vorgegebenen Struktur der ESRS gliedern und alle geforderten Informationen und Datenpunkte klar und verständlich darstellen

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      Best Practices und Musterberichte nutzen

      Sich an Best Practices aus der Branche und an veröffentlichten Musterberichten orientieren, um die Qualität und Aussagekraft des Berichts zu verbessern

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      FAQs der EFRAG berücksichtigen

      Die von der EFRAG veröffentlichten FAQs zu den ESRS einbeziehen, um die Interpretation und Anwendung der Standards zu erleichtern

      Schritt 12: Übertragung in das ESEF-Format (XBRL) (optional)

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      Lagebericht in das ESEF-Format überführen

      Den Nachhaltigkeitsbericht, der Teil des Lageberichts ist, in das ESEF-Format übertragen, falls dies national vorgeschrieben ist

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      Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen

      Die Nachhaltigkeitsinformationen mit den entsprechenden XBRL-Tags versehen, um die maschinelle Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten

      Phase 4: Prüfung und Veröffentlichung

      Nachdem der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wurde, muss er von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Anschließend kann er veröffentlicht und an die Stakeholder kommuniziert werden