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Energie in der Unternehmensstrategie – welche Gesetze ab 2024 für Sie gelten

von | Dez 18, 2023 | Energie & Umwelt, IT & OT Security, Management Consulting, Strategie, Uncategorized

Energie in der Unternehmensstrategie – welche Gesetze ab 2024 für Sie gelten

Um die ambitionierten Klimaziele der Regierung erreichen zu können und dem Klimawandel entgegenzutreten, hat die Bundesregierung eine Reihe an Vorgaben aber auch Anreize geschaffen, ganz nach dem Motto „Fördern und Fordern“. Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht ganz klar, ob die „Förderungen“ in Form des Wachstumschancengesetztes wie geplant eingeführt werden, da die Finanzierung der Vorhaben noch strittig ist. Die gesetzlichen Vorgaben hingegen sind alle beschlossen und sind bzw. treten in Kürze in Kraft.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG) & EnSimiMaV

Während für Großunternehmen die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Energiemanagementsystems gem. §§ 8-8d EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) verpflichtend ist, war dies für kleine und mittlere Unternehmen bislang freiwillig. Mit dem kommenden Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll dies auch für kleine und mittlere Unternehmen mit hohem Energieverbrauch verpflichtend werden. Dabei werden sämtliche Energieformen, wie z.B. Strom, Gas, Öl, Hackschnitzel, Diesel, Benzin, Nah-/Fernwärme sowie eigenerzeugte Energie (z.B. PV) addiert.
Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh müssen demnach ein Energieaudit durchführen oder ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 bzw. EMAS einführen. Zudem müssen die als wirtschaftliche identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit bzw. dem Managementsystem durch den Energieauditor bestätigt werden und in Form von Umsetzungsplänen veröffentlicht werden. Unternehmen mit einem großen
Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) werden ab 2024 verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen, ein Energieaudit reicht hier nicht mehr aus. Die als wirtschaftlich qualifizierten Maßnahmen müssen wiederum zusammen mit einem Umsetzungsplan veröffentlicht werden. Ab einem Gesamtenergieverbrauch von 10 GWh sind die Unternehmen verpflichtet, die als wirtschaftlich qualifizierten Maßnahmen auch umzusetzen. Die Umsetzungsverpflichtung ergibt sich aus § 4 der Mittelfristenenergieversorgungssicherungs-maßnahmenverordnung – EnSimiMaV.
Für öffentliche Stellen gilt: liegt der Gesamtenergieverbrauch zwischen 1 GWh – 3 GWh so ist die Implementierung eines „Energiemanagement light“ verpflichtend, d.h. es muss nicht alle Anforderungen der ISO 50001 erfüllen. Im Wesentlichen entspricht es einem Monitoringsystem mit wenigen Zusatzanforderungen. Ab 3,0 GWh ist dann die Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagements nach ISO 50001 bzw. EMAS verpflichtend. Zudem müssen ab 1 GWh jährlich 2 % des Gesamtenergieverbrauchs eingespart werden.

GEG 2024 – Gebäudeenergiegesetz

Demnach müssen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW bis zum Ablauf des 31.12.2024 mit einem System für die Gebäudeautomation und -steuerung (GA-System) ausgerüstet werden. Dies gilt auch für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW. Die Anforderung ist die Ausstattung der Gebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik (Energiemonitoring), mittels derer:
1. Eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
2. Die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
5. die für Einrichtung oder gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.
Das Gebäudeenergiegesetz regelt in §71a (3) GEG, dass errichtete Nichtwohngebäude:
1. mit einem System für die Gebäudeautomation entsprechend dem Automationsgrad B nach DIN V 18599-11: 2018-09 oder besser ausgestattet sein müssen und
2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um den optimalen Betrieb zu gewährleisten.
Das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die dort geforderten Automationslösungen sind – obwohl sie aus einer gesetzlichen Vorgabe resultieren – im Rahmen der BEG förderfähig.

CSRD – Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Die „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ ist die Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche im Jahr 2022 novelliert wurde und seit 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Bis Mitte 2024 muss diese in nationales Recht überführt werden.
Zweck der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ist, Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen für die Geschäftstätigkeit der Unternehmen aber auch über die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt herzustellen. Bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU müssen bereits seit einigen Jahren über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten. Diese Berichtspflicht soll nun durch die CSRD erheblich ausgeweitet werden, und zwar:
▪ ab 2024 auf Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen
▪ ab 2025 auf alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen (Nicht-KMU)
▪ ab 2026 auf alle kapitalmarktorientierte KMU
Die Nachhaltigkeitsinformationen sollen dann Teil des jährlichen Lageberichts sein. Für alle ab 2024 verpflichteten Unternehmen müssen also erstmals im Bericht 2025 die Nachhaltigkeitsinformationen des Jahres 2024 enthalten sein.
Unternehmen sind verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten. Unter anderem muss der Bericht die Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens sowie unternehmensspezifische Kennzahlen zur Nachhaltigkeit enthalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine systematische Erfassung sämtlicher verbrauchter / verwendeter Ressourcen unabdingbar ist, denn nur so können messbare Ziele definiert werden und entsprechende Kennzahlen gebildet werden.
Faktisch ist also die ein Energiemonitoring mit einer entsprechenden Auswertung nicht zu umgehen, da damit die Datenbasis für die CSRD-Berichtspflicht erst geschaffen wird.

UNSERE DIENSTLEISTUNG

Energieaudit DIN EN 16247-1 & Energiemanagementsystem DIN EN ISO 50001

Als Energieauditoren und Energiemanagementberater begleiten wir Unternehmen seit Jahren im Rahmen der Auditierung nach DIN EN 16247-1 sowie der Einführung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001.
Unser Leistungsspektrum erstreckt sich auf die Bereiche:
▪ Organisation: Definition und Einführung der geforderten Organisationsstrukturen
▪ Energie: Erstellung eines Messkonzepts für Ihre Standort(e) inkl. notwendiger Messeinrichtungen und Umsetzungsbegleitung
▪ IT: Konzipierung und Umsetzung der IT-technischen Voraussetzungen für die Zusammenführung Ihrer Energiedaten, insbesondere unter Berücksichtigung der IT-Sicherheit, Implementierung einer Energiemanagement-Software und Anbindung der relevanten Anlagen
Unsere Ingenieure und Auditoren im Team erfüllen sowohl die Anforderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und sind als Energieauditoren für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen und nach §8b EDL-G zugelassen. Darüber hinaus sind sie auf die Bundesförderung von effizienten Gebäuden (Nicht-Wohngebäuden und Wohn- und Nichtwohngebäude Denkmal) spezialisiert.
Je nach benötigtem Detaillierungsgrad führen wir Energieaudits durch, implementieren Energiemonitoring Systeme oder führen ein Energiemanagementsystem ein. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir für Ihre Organisation eine Energie-Effizienzstrategie!

Hüttl & Vierkorn – mehr als nur Energieberater

Als erfahrene Management Consulting implementieren wir nachhaltige, kontinuierliche Verbesserungsprozesse in Organisationen und Unternehmen durch die Einführung und Auditierung strategischer Managementsysteme in den Bereichen, Energie/Umwelt, Digitalisierung/Information Security und Innovation. Resultierende (technische, digitale, energetische oder gebäudliche) Projekte, Handlungsmaßnahmen oder Investitionstätigkeiten unterstützen wir bei Bedarf während des gesamten Planungs- und Umsetzungsprozesses und binden zusätzlich steuerliche Förderungen, Subventionen oder sonstige Beihilfen im Gesamtkonzept im Sinne unserer Auftraggeber mit ein. Unser Team besteht aus Ingenieuren, Energieauditoren, Energieberatern für Nicht-Wohngebäude und Denkmälern, IT-Experten, Management Consultants und Kaufleuten mit Erfahrung im Steuerrecht.

Kontakt

Sie haben Fragen zu unserer gemeinsamen energieeffizienten, digitalen und sicheren Zukunft, dann stehen wir ihnen gerne für eine erste thematische Einordnung zu Verfügung. Unsere Diskussionsgrundlage kann z.B. ihr Investitionsplan für die Jahre ab 2024 sein.